Menschenrechtliche Sorgfaltspflicht
Die menschenrechtliche Sorgfaltspflicht von Unternehmen bildet die zweite Säule der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte. Unternehmen stehen in der Verantwortung, die Menschenrechte zu achten. Dazu gehören u.a.:
- Ausarbeitung einer umfassenden Grundsatzerklärung zur menschenrechtlichen Verantwortung und Entwicklung einer Unternehmenspolitik zu Menschenrechten, die entlang der gesamten Unternehmensstruktur in die Entscheidungsprozesse integriert wird.
- Durchführung einer kontinuierlichen Analyse der Auswirkungen und menschenrechtlichen Risiken der eigenen Aktivitäten und Geschäftsbeziehungen unter Einbeziehung der betroffenen Zivilgesellschaft.
- Ergreifen effektiver Gegenmaßnahmen, um Risiken zu verhindern und Missstände zu beheben.
- Wiedergutmachung für Betroffene, falls Schäden eingetroffen sind.
- Berichterstattung über die Analyse und getroffenen Gegenmaßnahmen sowie ggf. die Einrichtung von oder Beteiligung an Beschwerdemechanismen, die für die Betroffenen zugänglich sind.
Unternehmerische Verantwortung gehört zum Selbstverständnis und Unternehmensleitbild von Fair-Handels-Organisationen. Die Erfahrungen der Fair-Handels-Akteure zeigen, dass es möglich ist, soziale und ökologische Verantwortung entlang globaler Lieferketten zu übernehmen. Durch verschiedene Instrumente wird die menschenrechtliche Sorgfalt im Fairen Handel umgesetzt. Damit dient der Faire Handel auch als Best Practice für eine menschenrechtliche Sorgfaltspflicht von Unternehmen.
Quellen
Nationaler Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte