Minijob und Midijob
Ausführliche Informationen: www.minijob-zentrale.de
Minijob
Bei Minijobs fallen für Arbeitnehmer*innen keine Steuern oder Sozialabgaben an, außer für die Rentenversicherung. Für die Arbeitnehmer*in bleibt eine derartige Tätigkeit auch als Nebenbeschäftigung steuer- und sozialversicherungsfrei, bis auf die Rentenversicherungspflicht. Seit 1. Januar 2025 liegt die Minijob-Grenze bei 556 Euro brutto im Monat. Die Grenze wird jeweils am Mindestlohn ausgerichtet.
Für Minijobs besteht Rentenversicherungspflicht, der volle Beitragssatz zur Rentenversicherung beträgt 18,6 Prozent. Der*Die Minijobber*in zahlt davon 3,6 Prozent Rentenversicherung vom Verdienst, 15 Prozent übernimmt der Arbeitgeber. Sollte ein*e Minijobber*in keine Rentenbeiträge bezahlen wollen, kann er*sie einen diesbezüglichen Antrag ausfüllen und beim Arbeitgeber abgeben.
Arbeitgeber im gewerblichen Bereich (abweichende Regelung bei Minijobs in Privathaushalten) haben insgesamt höchstens 31,4 Prozent Abgaben (15 Prozent Rentenversicherung, 13 Prozent Krankenversicherung, 2 Prozent Steuern, Umlagen). Außerdem muss der*die Arbeitnehmer*in bei der gesetzlichen Unfallversicherung angemeldet werden. Auch die gesetzliche Unfallversicherung (= Berufsgenossenschaft, s.u.) erhebt Beiträge angepasst an das Gehalt.
Arbeitgeber müssen monatlich per Beitragsnachweis der Minijob-Zentrale die Abgaben für alle Minijobber melden und diese bezahlen.
Wird neben einem rentenversicherungspflichtigen Hauptberuf nur eine einzige derart geringfügige Beschäftigung ausgeübt, erfolgt keine Zusammenrechnung mit dem Hauptberuf. Werden jedoch mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt und wird dadurch die Minijob-Grenze überschritten, erfolgt eine Zusammenrechnung. In diesen Fällen wird auch die Nebenbeschäftigung voll sozialversicherungspflichtig. Ist der Hauptberuf sozialversicherungsfrei (z.B. als Beamte*r oder Selbstständige*r), erfolgt keine Zusammenrechnung der Einnahmen aus diesen Tätigkeiten.
Midijob
Ein Midijob liegt vor, wenn Arbeitnehmer*innen regelmäßig im Monat mehr als 556 Euro und maximal 2.000 Euro verdienen ("Übergangsbereich"). Midijobs sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen, für die die Krankenkassen zuständig sind. Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber zahlen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und auch zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Der*Die Arbeitnehmer*in hat bei Beschäftigungen im Übergangsbreich nur einen reduzierten Sozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Arbeitgeber von Midijobber*innen zahlen im unteren Bereich des Übergangsbereichs einen höheren Beitrag, der Beitrag beginnt für den Midijob ab 556,01 Euro bei 28 Prozent. Der Beitrag wird bis zur oberen Midijob-Grenze von 2.000 Euro auf den üblichen Sozialversicherungsbetrag von knapp 20 Prozent abgeschmolzen.
Meldung zur Sozialversicherung
Die Beschäftigten müssen beim Sozialversicherungsträger angemeldet werden. Bei Minijobs ist das die Minijobzentrale, bei Midijobs die jeweilige Krankenkasse der Beschäftigten.
Meldung bei der Berufsgenossenschaft
Alle Beschäftigten, auch im Minijob, müssen bei der Berufsgenossenschaft (Einzelhandel oder Verwaltung – je nach Tätigkeit) gemeldet werden. Dort muss ein jährlicher Beitrag gezahlt werden, dessen Höhe sich nach der Tätigkeit richtet.
Stand: Januar 2025
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Quelle
www.minijob-zentrale.de www.aok.de www.deutsche-rentenversicherung.de