Arbeitsunfähigkeit/Krankheit
Im Arbeitsvertrag kann geregelt werden, ab wie vielen Krankheitstagen ein*e hauptamtliche*r Mitarbeiter*in sich eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich bestätigen lassen muss. Häufig werden drei Krankheitstage ohne ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bei voller Lohnfortzahlung toleriert. Der Arbeitgeber kann aber auch darauf bestehen, dass eine ärztliche Krankschreibung ab dem ersten Krankheitstag vorgelegt wird.
Der Arbeitgeber muss im Falle einer ärztlich bestätigten Krankheit maximal sechs Wochen das volle Gehalt für jede neue Erkrankung zahlen (= Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Nach diesen sechs Wochen Entgeltfortzahlung zahlen die Krankenkassen den gesetzlich Versicherten das sogenannte Krankengeld.
Wird ein Kind unter 12 Jahren krank, springt die Krankenkasse ein und zahlt dem*der Arbeitnehmer*in Krankengeld. Für das Kind muss dem Arbeitgeber eine Krankmeldung vorliegen, die er bei der Gehaltsabrechnung angibt. Anspruch auf Krankengeld besteht in jedem Kalenderjahr für 30 Tage sowohl für die Mutter als auch für den Vater. Alleinerziehende erhalten für 60 Tage Krankengeld, wenn ein Kind krank ist. Für mehrere Kinder werden pro Elternteil maximal 65 Tage, bei Alleinerziehenden 130 Tage Krankengeld gezahlt. Eltern mit geringfügig entlohnter Beschäftigung (sog. Minijob) sind in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel nicht mit Anspruch auf Krankengeld versichert, so dass sie zwar Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit (§ 45 Abs. 5 SGB V) haben, aber nicht das Kinderkrankengeld erhalten können.
Stand: Oktober 2023
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