Geschäftsführer*in eines Vereins
Vielen ehrenamtlichen Vereinsvorständen wächst mit der Zeit die Arbeit über den Kopf. Die Einrichtung einer bezahlten Geschäftsführung kann eine Entlastung bringen. Hierbei bestehen für Vereine verschiedene Möglichkeiten, eine/n Geschäftsführer*in rechtlich korrekt im Verein zu verankern. Die Einrichtung einer bezahlten Geschäftsführungsstelle muss entweder in der Satzung verankert sein oder muss von der Mitgliederversammlung für den Einzelfall genehmigt werden. Meistens werden folgende Varianten gewählt, um die Geschäftsführung einzubinden:
1. Geschäftsführer*in ist nicht Mitglied des Vorstands
Hier gilt allein der Arbeitsvertrag und er*sie hat keine Befugnisse bezüglich des Vereins. Die Person darf den Verein nicht gerichtlich oder außergerichtlich vertreten. Er*sie ist kein Organ des Vereins, sondern ein*e weisungsabhängige*r Angestellte*r. Er*sie haftet im Rahmen des Anstellungsvertrags.
2. Geschäftführer*in ist Mitglied des Vorstands
Wenn die geschäftsführende Person reguläres Mitglied des Vorstands ist, gelten für sie*ihn die selben Rechte, Pflichten und Haftungsbedingungen wie für alle Vorstandsmitglieder. Der*die Geschäftsführer*in kann auch in der Position des Besonderen Vertreter nach §30 BGB Mitglied des Vorstands sein. Die Satzung kann regeln, dass der Verein neben dem Vorstand eine*n Geschäftsführer*in bestellen kann, auf den*die bestimmte, schriftlich festzulegende Aufgaben der Geschäftsführung übertragen werden können. In Bezug auf diese zugewiesenen Aufgaben kann der*die Geschäftsführer*in den Verein wie ein Vorstand nach außen und innen vertreten. Für seinen*ihren Aufgabenbereich handelt der sog. "Besondere Vertreter" im Auftrag des Vereins wie ein Vorstand und es gelten die Haftungsregelungen für Vereine.
In der Praxis werden Ladenleitungen oder Ladenkoordinator*innen manchmal als Geschäftsführer*in bezeichnet. Eine Klärung der Position dieser Geschäftsführung im Verhältnis zum Vorstand und zum Verein im oben beschriebenen Sinn kann für alle Beteiligten Klarheit bringen.
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