Gemeinnützigkeit
Wenn ein Verein die Gemeinnützigkeit anstrebt, hat das Folgen für die Vereinssatzung. Die Regeln für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt sind recht eng gesteckt, aber damit auch sehr klar:
- Unter Vereinszweck ist einer (oder mehrere) der unter § 52 Absatz 2 der Abgabenordnung genannten Zwecke zu nennen, der als gemeinnützig anerkannt ist. In der angehängten Mustersatzung ist dies berücksichtig, siehe § 2 Absatz 1 a und b.
- Zudem sind durch einen gesonderten § Gemeinützigkeit bestimmte Vorgaben möglichst wörtlich in die Satzung aufzunehmen, die sich vor allem auf die Verwendung der Mittel beziehen. Siehe § 3 der Mustersatzung. Hinweis: Soll z.B. eine Ehrenamtspauschale an engagierte Mitglieder ausgezahlt werden, ist dies ausdrücklich hier zu regeln.
- Zuletzt darf bei den Angaben zur Verwendung des Vereinsvermögens nach Auflösung des Vereins nur eine Organisation angegeben werden, die ebenfalls als Gemeinnützig anerkannt ist.
Gemeinnützigkeit und politische Betätigung
Immer wieder kommt die Frage auf, inwiefern gemeinnützige Vereine auch politisch tätig sein dürfen.
Die Abgabenordnung, die die Bedingungen für Gemeinnützigkeit regelt, erlaubt, dass sich Vereine politisch einmischen. Ein Verein darf politisch Stellung beziehen, vorausgesetzt dies dient der Verfolgung seiner gemeinnützigen Zwecke, zum Beispiel durch Stellungnahmen oder Teilnahme an Demonstrationen.
Innerhalb des Satzungszwecks ist eine politische Betätigung also erlaubt, wenn sie nicht den überwiegenden Anteil der Aktivitäten ausmacht. Und auch außerhalb des Satzungszwecks ist eine gelegentliche allgemeinpolitische Betätigung erlaubt. Dies hat Anfang 2022 das Bundesfinanzministerium in Absprache mit den Landesfinanzministerien im Anwendungserlass zur Abgabenordnung bestätigt, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn eine gemeinnützige Körperschaft „außerhalb ihrer Satzungszwecke vereinzelt zu tagespolitischen Themen Stellung nimmt“.
Eine klare Grenze gibt es mit Blick auf die parteipolitische Neutralität.
Es gibt ein grundlegendes Urteil des Bundesfinanzhofs von 1998 zum Neutralitätsgebot für gemeinnützige Vereine, dieses bezieht sich jedoch nicht auf politische Themen allgemein, sondern auf Parteipolitik. Denn im steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht darf eine Körperschaft ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
Stand: 2025
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