Gesetzliche Bestimmungen
Sowohl bei Neugründungen von Weltläden als auch im laufenden Betrieb gilt es, verschiedene gesetzliche Regelungen zu beachten.
Achtung: Rechtliche Rahmenbedingungen unterliegen häufigen Änderungen, manchmal in scheinbar kleinen Details. Da es wichtig ist, veränderte Rahmenbedingungen zu kennen, ist es ratsam, einen regelmäßigen Kontakt zu Fair-Handels-Berater*innen oder Steuerberatungsbüros zu pflegen.
Anmeldungen
Gewerbeanmeldung, IHK und Finanzamt
Wer einen Weltladen neu gegründet hat, muss diesen beim zuständigen Gewerbeamt anmelden. Mit der Anmeldung beim Gewerbeamt erfolgt automatisch die Anmeldung bei anderen Behörden, insbesondere bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) (als Gewerbetreibende*r ist man dort Zwangsmitglied). Das Gewerbeamt schickt eine Kopie der Gewerbeanzeige an das zuständige Finanzamt, so dass damit auch die Anmeldung beim Finanzamt erledigt ist. In manchen Fällen ist es jedoch empfehlenswert, selbst aktiv zu werden und sich beim zuständigen Finanzamt eine Steuernummer geben zu lassen, um lästige Steuernachforderungen zu vermeiden. Neben der Pflicht zur Gewerbeanmeldung, -ummeldung und -abmeldung sind in der Gewerbeordnung (GewO) noch weitere Regelungen aufgeführt, die mit der Ausübung des Gewerbes zu tun haben. Dies sind z.B. die Anbringung des Familiennamens mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen bzw. der ins Handelsregister eingetragene Firmenname am Eingang oder an der Außenseite in gut lesbarer Schrift, sowie Regelungen, die Messen, Ausstellungen und Märkte betreffen.
Eintrag ins Handelsregister
Je nach Rechtsform, Art und Umfang des Betriebs muss das Unternehmen beim Amtsgericht ins Handelsregister eingetragen werden. Das Handelsregister gibt Auskunft über die rechtlichen Verhältnisse eines Unternehmens.
Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft
In den meisten Fällen erfolgt die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft automatisch, wenn das Gewerbe beim Gewerbeamt angezeigt wurde. Über die Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW) sind hauptamtliche Mitarbeiter*innen für die Folgen von Berufsunfällen und -krankheiten finanziell abgesichert. Auch alle ehrenamtlichen Helfer*innen in gemeinnützigen Organisationen können über die Berufsgenossenschaft mitversichert werden.
Anmeldungen bei Einstellung von Mitarbeiter*innen
Wer Arbeitnehmer*innen beschäftigt, muss diese innerhalb von zwei Wochen nach Beschäftigungsbeginn bei der zuständigen Krankenkasse anmelden. An die Agentur für Arbeit wendet man sich für die Zuteilung einer Betriebsnummer und um das Schlüsselverzeichnis der Tätigkeiten für die Versicherungsnachweise zu erhalten. Für die Anmeldung von geringfügig Beschäftigten (Minijob) gibt es ein einheitliches Meldeverfahren.
Aushangpflichtige Rechtsvorschriften bei Einstellung von Mitarbeiter*innen
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
- Arbeitsrechtliche Vorschriften aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch
- Arbeitsgerichtsgesetz (Auszug)
- Arbeitszeitgesetz
- Jugendarbeitsschutzgesetz (wenn Jugendliche beschäftigt werden)
- Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung
- Ladenschlussgesetz
- Mutterschutzgesetz
- Sozialgesetzbuch VII (Auszug zur Gesetzlichen Unfallversicherung)
Relevant, aber nicht aushangpflichtig, sind folgende Rechtsvorschriften
Zusätzlich zu den Rechtsvorschriften sollten die relevanten Unfallverhütungsvorschriften ausgelegt werden.
Anmeldung bei der GEMA
Wenn Hintergrundmusik im Weltladen abgespielt wird oder Veranstaltungen mit Musik organisiert werden, muss dies bei der GEMA angemeldet werden. Evtl. fallen Gebühren an.
Wichtige Gesetze
Die folgenden Gesetze schaffen einen Rahmen, der einen Schutz der Verbraucher*innen und einen Wettbewerb unter gleichen Bedingungen gewährleisten soll.
Gesetz über den Ladenschluss (LadschlG)
Das LadschlG soll den Wettbewerb unter gleichen Bedingungen sicherstellen – obwohl es bekanntlich viele Ausnahmen gibt – und einen gewissen Schutz der Arbeitnehmer*innen gewährleisten. Seit 2006 ist der Ladenschluss Ländersache, d.h. fast alle Bundesländer haben ein eigenes Gesetz eingeführt. In den meisten Bundesländern sind die Öffnungszeiten an Werktagen unbegrenzt (so genannte "6x24-Regelung"). Unterschiedliche Regelungen gibt es zu verkaufsoffenen Sonntagen.
Gesetz zur Regelung der Preisangaben und Preisangabenverordnung (PAngV)
Dieser Gesetzesbereich soll v.a. den Verbraucher*innen eine erleichterte Information ermöglichen. Hier die wichtigsten Auszüge aus dem PAngV, § 4:
- Waren, die in Schaufenstern, Schaukästen, innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes auf Verkaufsständen oder in sonstiger Weise sichtbar ausgestellt werden, und Waren, die von Verbraucher*innen unmittelbar entnommen werden können, müssen durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware ausgezeichnet werden.
- Waren, die nicht unter den Voraussetzungen des obigen Absatzes im Verkaufsraum zum Verkauf bereitgehalten werden, sind entweder nach obigem Absatz auszuzeichnen oder dadurch, dass die Behältnisse oder Regale, in denen sich die Waren befinden, beschriftet werden oder dass Preisverzeichnisse angebracht oder zur Einsichtnahme ausgelegt werden.
- Endpreise müssen inklusive aller Preisbestandteile, insbesondere Steuern, angegeben werden.
- Preise müssen klar und deutlich lesbar sein und gut sichtbar ausgewiesen werden.
Ein weiterer wichtiger Paragraph beschäftigt sich mit dem Grundpreis (PAngV § 2, Grundpreis). Auch hier die wichtigsten Auszüge:
- Wer Verbraucher*innen Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer oder sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben... Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist.
- Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit der Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden...
- Ausgenommen von dieser Regelung sind Waren, die von kleinen Direktvermarktern, insbesondere Hofläden, Winzerbetrieben oder Imkern, sowie kleinen Einzelhandelsgeschäften, insbesondere Kiosken, mobilen Verkaufsstellen oder Ständen auf Märkten oder Volksfesten, angeboten werden, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, es sei denn, dass das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird.
Gewerbeordnung (GewO) und Gewerbeanzeigen-Verordnung (GewAnzV)
Die Gewerbeordnung umfasst die Regelungen, die mit der Ausübung eines Gewerbes zu tun haben. In ihr sind z.B. enthalten:
- die Pflicht zur Gewerbeanmeldung, -ummeldung und -abmeldung;
- die Anbringung des Ladennamens bzw. der Firma am Eingang oder an der Außenseite in gut lesbarer Schrift;
- Regelungen, die Messen, Ausstellungen und Märkte betreffen
Die Gewerbeanzeigen-Verordnung beinhaltet ein Muster zur Gewerbeanmeldung, -ummeldung und ‑abmeldung.
Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Für Weltläden relevant ist die Bestimmung im JuSchG über die Abgabe von alkoholischen Getränken. Wein, Prosecco und Sekt dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden. Für Branntweine (z.B. Rum) gilt die Altersgrenze von 18 Jahren.
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und Verpackungsgesetz (VerpackG)
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz regelt die Vermeidung, die Wiederverwendung, das Recycling und die Beseitigung von Abfällen. Informationen zu den relevanten Bestimmungen für den Einzelhandel können Industrie- und Handelskammern zur Verfügung stellen.
Ziel des Verpackungsgesetzes ist die Erhöhung der Recycling-Quoten. Wichtig für Weltladen ist die Betimmung, dass sich alle „Letztvertreiber von Serviceverpackungen“ (dazu gehören Weltläden) im Verpackungsregister LUCID bei der „Stiftung Zentrale Stelle“ registrieren lassen müssen. Zu diesen Serviceverpackungen zählen u.a. auch Tragetaschen und Coffee-To-Go-Becher. Informationen dazu finden sich in dieser Übersicht und auf der Website des Weltladen-Dachverbandes.
Sachmängelhaftung (§§ 433 ff. BGB)
Besonders relevant für Geschäfte ist die Sachmängelhaftung bzw. Gewährleistung, da sie die gesetzliche Grundlage für den korrekten Umgang mit Reklamationen bildet. Hier ist geregelt, welche Rechte die Käufer*innen einer Ware haben und wozu Händler*innen verpflichtet sind - und wozu nicht. Siehe die Ausführungen unter Reklamationen.
Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)
Das Produkthaftungsgesetz ist v.a. zum Schutz der Verbraucher*innen verabschiedet worden. Es betrifft in erster Linie die Hersteller einer Ware. Ihre Haftung endet jedoch, wenn zum Beispiel Lebensmittel durch unsachgemäße Lagerung beim Händler verderben. Als Verkäufer von Lebensmitteln hat der Weltladen deshalb eine besondere Sorgfaltspflicht. Um dieser zu genügen, sollten folgende Punkte zur Vorsorge beachtet werden:
- Produkte so lagern, dass das Verderben oder eine Beschädigung verhindert wird;
- immer auf das angegebene Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) achten und Waren in entsprechender Reihenfolge verkaufen;
- gut sichtbaren Hinweis am Regal oder Produkt anbringen, wenn Lebensmittel mit nahem oder abgelaufenem MHD verkauft werden; abgelaufene Lebensmittel gegebenenfalls nicht mehr verkaufen;
- Wareneingang prüfen, um offensichtliche Schäden erkennen zu können (z.B. Schimmel an Nüssen); regelmäßige Kontrolle von Lebensmitteln, z.B. auf Befall mit Lebensmittelmotten;
- bei Importorganisationen sicherstellen, dass man im Falle eines Falles in Rückrufaktionen einbezogen bzw. über diese informiert wird.
Stand: 2023
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