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Rechtsform und Trägerschaft

Die meisten Weltläden in Deutschland werden innerhalb von (gemeinnützigen) Vereinen als "wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" geführt. Viele größere Weltläden – ab einem Jahresumsatz von ca. 100.000 € – sind als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Eingetragene Genossenschaft (eG) organisiert.

Grundlegendes

Bei einem bestehenden Weltladen steht die Veränderung der Rechtsform eher selten zur Debatte. Bei Neugründungen spielt die Frage nach der Rechtsform jedoch eine zentrale Rolle.

Wichtig: Die "eine" richtige Rechtsform gibt es nicht. Jeder Weltladen hat andere Voraussetzungen, die passende Rechtsform muss genau überlegt werden. Neben organisatorischen und steuerlichen Aspekte sollten auch die Kosten, die die jeweiligen Rechtsformen nach sich ziehen, verglichen werden. Die Entscheidung sollte dabei nicht allein, sondern zusammen mit einem*r Rechtsanwält*in oder Steuerberater*in getroffen werden.

Welche Rechtsform der*die Gründer*in wählt, hängt von verschiedenen Faktoren, wie z.B. Gründungs- und Kapitalaufwand, Haftungsrisiko, organisatorische Gestaltungsmöglichkeiten usw. ab. Ein besonders wichtiges Kriterium ist, ob die Weltladen-Gründung in einer Gruppe oder einzeln als Existenzgründung erfolgt. Für die Gruppe kann es sehr wichtig sein, dass Entscheidungen demokratisch nach dem Motto "one (wo)man one vote" erfolgen, für den*die Existenzgründer*in, der*die das Geschäft allein betreiben wird, können dafür das persönliche Haftungsrisiko oder steuerliche Aspekte die entscheidenden Faktoren sein.

Neue Rechtsformen können nicht erfunden werden. Der Gesetzgeber hat verschiedene verbindliche Grundstrukturen vorgegeben, die dann allerdings viel Spielraum bei der Ausgestaltung lassen, wie z.B. im Gesellschaftsvertrag einer GmbH oder in der Satzung einer eingetragenen Genossenschaft. Wichtig sind die Unterscheidungen zwischen kaufmännischem Handelsgewerbe und Kleingewerbe einerseits und zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften andererseits.

Eintragung ins Handelsregister

Handelsgewerbe müssen in das Handelsregister eingetragen werden. Allerdings bedeutet die Gründung eines Weltladens nicht automatisch die Gründung eines Handelsgewerbes, denn was als Handelsgewerbe definiert wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab, für die es keine gesetzlichen Grenzwerte gibt. Als Beispiele sind die Umsatzhöhe, die Höhe des Anlagevermögens, die Zahl der Mitarbeiter*innen sowie Größe, Anzahl und Organisation der Betriebsstätten zu nennen. Weltläden sind – wenn sie sich als Personengesellschaften gründen – in der Regel nicht verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. Für sie als Kleingewerbetreibende gelten dann die Rechtsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und sie können eine vereinfachte Buchführung anwenden.

Kapital- und Personengesellschaften

Kapitalgesellschaften sind so genannte juristische Personen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Sie sind rechtsfähig und können somit Vermögen besitzen, klagen oder auch verklagt werden. Eine der bekanntesten Kapitalgesellschaften ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Sie muss sich ins Handelsregister eintragen lassen, ist zur doppelten Buchführung verpflichtet und unterliegt den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB). Personengesellschaften hingegen sind keine juristischen Personen und von daher nur dann rechtsfähig, wenn sie ins Handelsregister eingetragen sind (z.B. als Offene Handelsgesellschaft (OHG)). Die Gesellschafter*innen müssen kein Mindestkapital aufbringen und haften mit ihrem persönlichen Vermögen.

Achtung: Durch geänderte Rahmenbedingungen kann es sich als notwendig erweisen, die Rechtsform zu ändern. Dies sollte in regelmäßigen Zeitabständen überprüft werden.

Übersicht über verschiedene Rechtsformen (Auswahl)

Zu den häufigsten gewählten Rechtsformen von Weltläden gehören:

Weitere Rechtsformen sind:

Einzelunternehmen

Ein Einzelunternehmen ist sicher die einfachste Rechtsform für die Weltladen-Gründung. Eine Einzelperson meldet beim örtlichen Gewerbeamt den Beginn ihres Gewerbes an. Als Kleingewerbetreibende*r muss sie sich nicht ins Handelsregister eintragen lassen. Für die Buchführung reicht die einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR). Kleingewerbetreibende bzw. Einzelunternehmer*innen haften mit ihrem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist relativ leicht zu gründen. Sie besteht aus mindestens zwei Gesellschafter*innen, die sich jeweils beim Gewerbeamt registrieren lassen müssen. Ein Vertrag zwischen den Gesellschafter*innen kann mündlich geschlossen werden, doch es ist empfehlenswert, die wichtigsten Punkte in schriftlicher Form festzuhalten. Hierbei gibt es große Gestaltungsspielräume, unter anderem darüber, wer welche Entscheidungen im Unternehmen trifft. Durch den Zusammenschluss mehrerer Gesellschafter*innen kann eine ausreichende Eigenkapitalausstattung erreicht werden, was sich wiederum positiv auf die Kreditwürdigkeit auswirkt. Die GbR ist im gewerblichen Bereich nur bei Kleingewerbetreibenden zulässig. Es kann also auch hier eine vereinfachte Buchführung angewendet werden. Alle Gesellschafter*innen haften mit ihrem Geschäfts- und Privatvermögen. Scheidet ein*e Gesellschafter*in aus, bedeutet dies grundsätzlich die Auflösung der Gesellschaft. Auf diesen Fall, der oft zu Ärger führt, sollte die GbR durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen gut vorbereitet sein.

Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG haftungsbeschränkt)

Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft ist eine GmbH-Variante für kleine Unternehmen, die mit der GmbH-Reform im Jahr 2008 eingeführt wurde. Die Mindestkapitaleinlage beträgt nur 1 €. Damit macht sie die britische Limited (Ltd.) überflüssig, die eine Zeit lang auch in Deutschland als Rechtsform kleinerer Unternehmen beliebt war. Wie bei der GmbH können die Musterprotokolle für eine relativ unkomplizierte Gründung verwendet werden. Über eine jährliche gesetzliche Gewinnrücklage wird das Stammkapital nach und nach aufgefüllt, bis es 25.000 € erreicht. Erst dann darf die Unternehmergesellschaft die Firmierung ändern und der Rechtsformzusatz "GmbH" genutzt werden.

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) eignet sich vor allem für Dienstleistungsunternehmen mit geringen Anfangsinvestitionen. Für bestehende Weltladen-Vereine kann diese Rechtsform ebenfalls interessant sein, wenn sie den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Weltladen) auslagern wollen. Für Weltladengründungen ist die Unternehmergesellschaft nur bedingt geeignet. Die langfristigen Investitionen in einen Weltladen (Umbauten, Regalsystem, Beleuchtung, Boden, EDV etc.) können 25.000 € leicht übersteigen. Und diese Investitionen sollten mit Eigenkapital und langfristigem Fremdkapital finanziert werden. Wenn deutlich weniger als 25.000 € als Stammkapital zur Verfügung stehen und ergänzend Bankdarlehen beantragt werden, wird die Bank wahrscheinlich zusätzliche Sicherheiten – z.B. Bürgschaften – verlangen.

Stand: 2022

Der Weltladen-Dachverband e.V. darf im Rahmen seiner Tätigkeit keine Rechtsberatung durchführen. Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der zur Verfügung gestellten Informationen. Wir schließen jegliche Haftung für Schäden materieller oder immaterieller Art aus, die durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurde, sofern nicht unsererseits nachweislich ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten vorliegt.


Quelle

Weltladen-Dachverband (2009): Weltläden neu gründen. Ein Leitfaden für Veränderer.

Zum Weiterlesen

2022_WL-DV_Übersicht über mögliche Rechtsformen eines Weltladens.pdf 2018_BMWi_Rechtsformen - Die wichtigsten Auswahlkriterien.pdf 2017_BMWi_GründerZeiten_Rechtformen.pdf www.existenzgruender.de

Quelle: Wiki-Artikel „Rechtsform und Trägerschaft“ von Weltladen-Dachverband e.V. unter einer CC BY 4.0-Lizenz

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Stand: 10/2022

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